Statuten

Art. 1
Unter dem Namen „Curling Club Langenthal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Langenthal. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Curlingsports. Der Verein kann alle Massnahmen ergreifen, die diesem Zweck dienen. Der Verein ist Mitglied des Fachverbands für den Curling-Sport in der Schweiz (SWISSCURLING).
 
Art. 2
Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:
  • Aktive
  • Jungaktive
  • JuniorInnen
  • Pausierende
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
Als Aktive gelten Personen die das 24. Altersjahr beendet haben. Jungaktive sind Personen nach Vollendung des 21. und bis zur Vollendung des 24. Altersjahres. Für Studierende oder sich in Ausbildung befindende Mitglieder (gegen Vorweis eines gültigen Studentenausweises) gilt der Status des Jungaktiven bis zur Vollendung des 27. Altersjahres. JuniorInnen sind Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Altersjahres. Personen, die sich um den Curlingsport oder den Curlingclub Langenthal in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte der Mitglieder, sind aber von der Leistung von Jahresbeiträgen entbunden.
Pausierende sind Mitglieder, die den Curlingsport während einer Saison nicht aktiv ausüben (können), dem Club aber weiterhin angehören. Passivmitglieder unterstützen den Verein mit einem Gönnerbeitrag, üben den Curlingsport jedoch nicht aktiv aus.
 
Art. 3
Aufnahmegesuche sind schriftlich, per Mail oder über das Kontaktformular auf der Webseite des CCL an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Abweisungen brauchen nicht begründet zu werden.
 
Art. 4
Der Austritt aus dem Verein oder eine Änderung des Mitgliederstatus erfolgen:
  • Durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten bis spätestens 31. Juli.
  • Durch Tod
  • Durch Ausschluss
Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit gegen solche Mitglieder ausgesprochen werden, die den Beschlüssen der Vereinsorgane absichtlich zuwiderhandeln, den Vereinsbeitrag auf zweimalige Mahnung hin nicht bezahlen oder in anderer Weise dem Ansehen und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.
 
Art. 5
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
Art. 6
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
  • Mitgliederbeiträge
  • Darlehen
  • Sponsoren
  • Erlöse aus dem Clubrestaurant
  • Andere Einnahmen
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Sie sind spätestens bis zum 31. Oktober zur Zahlung fällig. Für Darlehen gelten separate Richtlinien.
 
Art. 7
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich spätestens bis Mitte September statt. Ausserordentliche Versammlungen sind durch den Vorstand nach Bedarf oder auf Veranlassung von 1/5 sämtlicher Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung soll mindestens vierzehn Tage zum voraus durch Publikation oder schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden erfolgen. Anträge auf Erweiterung der Traktanden sind mit entsprechender Begründung spätestens sechs Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
 
Art. 10
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es fallen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:
  • Abnahme des Jahresberichtes und Genehmigung der Vereinsrechnung und des Budgets
  • Genehmigung der Vereinsrechnung und des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder/und der Mitglieder
  • Statutenänderung
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Übrige der Generalversammlung durch Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte
Art. 11
Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Stimmberechtigt sind sämtliche Clubmitglieder gemäss Art. 2., ausgenommen Passivmitglieder und Pausierende.
Wahlen erfolgen offen, wenn nicht 1/4 der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt. Bei anderen Anträgen wird geheim abgestimmt, wenn es die Mehrheit beschliesst.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Von der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. 
 
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern und dem Präsidenten. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand und der Präsident werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Während der Dauer einer Amtsperiode sind Ersatzwahlen nur für den Rest dieser Periode vorzunehmen.
 
Art. 13
Der Vorstand erledigt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Geschäfte und trifft alle zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Massnahmen. Er entscheidet über alle Fragen und übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und Traktanden der Generalversammlung des Vereins, berät über die an derselben zu stellenden Anträge. Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen von 1/3 der Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
 
Art. 14
In der Kompetenz des Vorstandes liegt die Beschlussfassung über einmalige, nicht budgetierte Ausgaben bis zu Fr. 5'000.--. Für Rechtsgeschäfte zeichnet der Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.
 
Art. 15
Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
 
Art. 16
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.
 
Art. 17
Für die Abänderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Wird der Verein aufgelöst, so beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
 
Diese revidierten Statuten wurden an der Generalversammlung vom 7. September 2022 beschlossen und ersetzen diejenigen vom 10. September 2019.
 
CURLING CLUB LANGENTHAL
Der Präsident               Der Sekretär
Stefan Heilmann           Thomas Kunz